Zu einer gelungenen Silvesternacht gehört für viele Menschen auch ein anständiges Feuerwerk. Dabei sollen Kielerinnen und Kieler einige Vorschriften beachten. Darauf weisen die Landeshauptstadt Kiel und ihre Berufsfeuerwehr hin. Im Notfall, beispielsweise bei Brandverletzungen, sollen Betroffene die Notrufnummer 112 wählen.
Die Feuerwehr warnt eindringlich davor, Knallkörper abzubrennen, die in Deutschland keine Zulassung haben. Beim Kauf sollte man daher unbedingt auf das deutsche Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) achten. Raketen, Böller und Fontänen sollen nur im Freien verwendet werden. Besondere Gefahr geht vom unsachgemäßen Umgang mit Raketen aus. Wenn die Flugkörper auf Balkonen oder in Kellerschächten landen, können sie dort Brände auslösen. Deshalb sollten Fenster und Türen während der Silvesternacht geschlossen sein und brennbare Gegenstände von Balkonen entfernt werden. Brennende Kerzen sollten nie unbeaufsichtigt bleiben. In Schleswig-Holstein ist es zudem verboten, sogenannte Himmelslaternen steigen zu lassen.
Geknallt werden darf nur an Silvester und Neujahr
Laut Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur an Erwachsene verkauft werden. Ausschließlich Erwachsene dürfen diese Raketen und Böller abfeuern – aber nur an Silvester und am ersten Tag des neuen Jahres. Auch an diesen beiden Tagen muss auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen werden. So sind Lärmbelästigungen durch Knallerei zum Jahreswechsel außerhalb der üblichen Zeiten nicht erlaubt. In der Nähe von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen sollte in der Silvesternacht aus Lärmschutzgründen nicht geknallt werden. Auch Menschen mit Fluchterfahrungen können sensibel auf die Feuerwerkskörper reagieren. Zum Schutz der Wasservögel ist die Knallerei in städtischen Parks mit Wasserflächen wie dem Schrevenpark verboten.
Reetdachhäuser gebieten Sicherheitsabstand
Raketen und Böller dürfen nicht in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden angezündet werden. Zum Schutz von stroh- und reetgedeckten Häusern gilt in Kiel die Allgemeinverfügung „Abbrennverbot für Feuerwerkskörper“. Pyrotechnik der Klasse II wie Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien darf deshalb nicht in einer Entfernung unter 200 Metern zu brandempfindlichen Häusern gezündet werden. Auch in der Nähe von landwirtschaftlichen Gebäuden und Stallungen ist es verboten, Feuerwerkskörper abzubrennen.
Feuerwerksreste nach dem Knallen beseitigen
Als Verursacher übermäßiger Verschmutzungen der Straßen und Bürgersteige durch Feuerwerkskörper sind die Kielerinnen und Kieler nach der Straßenreinigungssatzung dazu verpflichtet, die Feuerwerksreste unaufgefordert wieder zu beseitigen.